Fachanwalt wird nur derjenige, der einen mehrwöchigen Lehrgang besucht, in dem alle Bereiche des jeweiligen Rechtsgebietes eingehend unterrichtet werden und der mit mehrstündigen Klausuren unter Examensbedingungen abgeschlossen wird. Die Anwaltschaft hat sich hier strengen Maßstäben unterworfen, die sich darin niederschlagen, dass bei mangelhaften Leistungen die Fachanwaltschaft nicht gestattet wird. Neben der theoretischen Ausbildung muss derjenige, der Fachanwalt werden will, zudem nachweisen, dass er in ausreichendem Maße Fälle aus dem speziellen Fachgebiet bearbeitet hat. Die Fallzahl, die erforderlich ist, schwankt je nach Rechtsgebiet zwischen 50 und 120 Fällen, die die gesamte Bandbreite des Rechtsgebietes erfassen muss. Spezielle Ausschüsse der Rechtsanwaltskammer prüfen diese Fälle und empfehlen dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer entweder die Gestattung oder die Versagung des Rechts, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Schließlich ist Voraussetzung der Fachanwaltschaft, dass der betreffende Bewerber mindestens 3 Jahre ununterbrochen im Anwaltsberuf tätig ist.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können daneben ihre Qualifikation in bestimmten Rechtsgebieten, sei es in denjenigen, in denen es Fachanwaltschaften gibt oder auch in anderen Spezialgebieten, selbst benennen. Die Benennung solcher Schwerpunkte setzt keine Prüfung voraus, sondern beruht auf der eigenen Einschätzung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts.